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Kontopfändung 

Kontopfändung 

Gesperrtes Girokonto

Droht Ihnen eine Kontopfändung? Hier finden Sie übersichtliche Informationen zu diesem Thema und welche Handlungsalternativen Sie haben.

Allgemeine Informationen

Wer Schulden hat und diese nicht mehr zurückzahlen kann, dem droht schnell eine Kontopfändung. Durch eine solche Zwangsvollstreckungsmaßnahme versucht der Gläubiger, sein ihm zustehendes Geld einzufordern. Über einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wird eine Sperrung des betroffenen Kontos erwirkt.

Folgen einer Pfändung

  • Nach einer Kontopfändung wird das Guthaben auf Ihrem Konto bis zur Höhe der Pfändung gesperrt.
  • Es gibt keinen automatischen Schutz Ihres Existenzminiums, auch nicht eventueller Sozialleistungen. Somit wird das gesamte Girokontoguthaben gesperrt.
  • Auszahlungen sind nur noch möglich, wenn Ihr Girokonto mehr Guthaben als der gepfändete Betrag ausweist. Dies gilt auch für Daueraufträge und Lastschriften. Auch Ihre Sparkassen-Card (Debitkarte) ist im Zahlungsverkehr nicht mehr einsetzbar.

Pfändung bezahlen

Eine Entsperrrung des Kontos ist ausschießlich durch sofortige Bezahlung der Pfändung möglich.

Pfändungsschutzkonto

Pfändungsschutzkonto 

Damit Miete, Strom und Lebensmittel trotz Pfändung bezahlt werden können, lässt sich das Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln. Trotz laufender Pfändung kann damit monatlich über einen gesetzlich festgelegten Betrag verfügt werden. 

Das P-Konto schützt den monatlichen Betrag fortwährend: Man muss den Freibetrag also nicht direkt nach dem Geldeingang abheben, sondern kann das Girokonto normal weiter nutzen. Ist der Freibetrag noch nicht überschritten, werden auch Lastschriften, Überweisungen und Daueraufträge  ausgeführt.

Freibetrag 

Die gesetzliche Freigrenze für eine Person liegt momentan bei 1.402,28 Euro pro Kalendermonat. Bei Unterhalts-verpflichtungen kann eine Erhöhung beantragt und über das Formular "Bescheinigung nach §903 Abs. 1 ZPO" bei uns nachgewiesen werden.

Voraussetzungen für ein P-Konto

Grundsäzlich darf jeder Inhaber eines Girokontos sowie der gesetzliche Vertreter unter folgenden Voraussetzungen sein Konto auf ein P-Konto umstellen bzw. als Neukunde ein solches Konto einrichten:

  • Sie sind keine juristische Person.
  • Das Girokonto lautet auf eine Einzelperson (keine Gemeinschaftskonten).
  • Sie selbst sind Kontoinhaber bzw. der gesetzliche Verteter des Kontoinhabers.
  • Sie besitzen noch kein P-Konto bei der Sparkasse Karlsruhe oder einem anderen Kreditinstitut.

Die Umwandlung ist auf Wunsch für Kunden auch vorsorglich ohne Vorliegen einer Pfändung möglich. 

FAQ

FAQ

Hier finden Sie eine Übersicht der häufigsten Fragen zum Thema Pfändung und P-Konto. 

Was ist eine Pfändung?

Eine Kontopfändung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, mit der ein Gläubiger sein ihm zustehendes Geld einfordern kann. Dadurch wird das betroffene Konto des Zahlungspflichtigen gesperrt und das darauf liegende Geld gepfändet, um die bestehenden Schulden begleichen zu können.

Wie kommen Pfändungen zustande?

Wird einer Geldforderung nicht nachgekommen, kann der Gläubiger eine Pfändung auf dem Girokonto veranlassen. Dies erfolgt durch die Zustellung eines beim Amtsgericht erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung an die Sparkasse.

Was ist ein Gläubiger?

Ein Gläubiger ist z. B. ein Unternehmen, das gegen Sie eine Geldforderung aus Leistungen oder Käufen hat, die Sie von ihm bezogen haben.

Wie erfolgt die Information über eine Pfändung?

Sie erhalten schriftlich eine ausführliche Information über die Zustellung der Pfändung durch einen Gerichtsvollzieher oder einen öffentlich rechtlichen Gläubiger wie bspw. das Finanzamt, die Krankenkasse oder das Hauptzollamt.

Wo kann ich mich bei Fragen zu meiner Pfändung informieren?

Auskünfte speziell zu Ihrer Pfändung kann Ihnen ausschließlich der enstprechende Gläubiger geben. Welche Auswirkungen eine Pfändung auf Ihre Bankverbindung hat und welche weiteren Schritte Sie vorzunehmen haben, finden Sie hier auf unserer Homepage. Sollten Sie weitere Informationen wie z. B. zum auszahlbaren Betrag benötigen, wenden Sie sich unter der Telefonnummer 0721 146-1020 an unsere Pfändungshotline (erreichbar Montag-Freitag von 09.00-16.00 Uhr).

Was ist ein Pfändungsschutzkonto?

Trotz laufender Pfändung kann mit einem "Pfändungsschutzkonto" (P-Konto) monatlich über einen gesetzlich festgelegten Betrag zur Existenzsicherung verfügt werden. Das P-Konto schützt den monatlichen Betrag fortwährend: Man muss den Freibetrag also nicht direkt nach dem Geldeingang abheben, sondern kann das Girokonto normal weiter nutzen. Auch Lastschriften, Überweisungen und Daueraufträge werden, sofern der Freibetrag noch nicht überschritten ist, ausgeführt. Der Pfändungsschutz gilt jedoch nur für das Guthaben. Wer sein Konto also überzieht, muss es zuerst ausgleichen, um das Existenzminimum wieder zu schützen.

Jedes Girokonto, das auf eine Einzelperson läuft, kann durch einen Antrag bei einer Sparkasse oder einer Bank kostenlos in ein P-Konto umgewandelt werden. Für das P-Konto selbst fallen jedoch monatliche Kontoführungsgebühren über 7,90 € an.

Schützt ein Pfändungsschutzkonto vor Pfändungen?

Ein P-Konto schützt nicht vor einer Pfändung. Wir haben zudem keine Möglichkeiten, die Gründe oder die Umstände einer Pfändung zu prüfen. Weiterführende Informationen können nur beim Gläubiger angefordert werden.

Wie bekomme ich ein Pfändungsschutzkonto?

Als Privatkunde können Sie über eine Zusatzvereinbarung Ihr bestehendes Girokonto in ein P-Konto umwandeln. Wichtig ist, dass es sich um ein Einzelkonto handelt und Sie nicht bereits über ein anderes P-Konto verfügen (auch nicht bei anderen Kreditinstituten).

Bis wann kann man die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto vornehmen?

Die Umwandlung kann entweder vorsorglich ohne Vorliegen einer Pfändung erfolgen oder auch, wenn bereits eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme eingeleitet wurde.

Geschieht dies innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung an die Sparkasse, dann gilt die Schutzwirkung des P-Kontos ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder der Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Das bedeutet, dass Sie sich den Freibetrag auch bis zu vier Wochen nach Eingang der Pfändung sichern können.

Kann das Pfändungsschutzkonto auch für Gemeinschaftspersonen angelegt werden?

Ist bei einem Gemeinschaftskonto nur ein Kontoinhaber von der Pfändung betroffen, wird trotzdem das Gemeinschaftskonto gesperrt. Ein P-Konto kann dann ausschließlich auf die Einzelpersonen angelegt werden. 

Kann das Pfändungsschutzkonto auch für Firmen angelegt werden?

Sofern es sich um Einzelkaufleute oder selbstständige, natürliche Person handelt, kann das P-Konto angelegt werden. Für juristische Personen ist eine Anlage ausgeschlossen.

Was passiert bei Abschluss der Zusatzvereinbarung zum Pfändungsschutzkonto mit bestehenden Krediten?

Solange keine Pfändungen vorliegen, hat die Zusatvereinbarung zum Pfändungsschutzkonto keine Auswirkungen auf bestehende Kredite.

Wie hoch ist der gesetzliche Freibetrag?

Der gesetzlich festgelegte Pfändungsfreibetrag beträgt aktuell 1.402,28 € pro Monat. Eine Erhöhung ist grundsätzlich möglich (z. B. bei minderjährigen Kindern im Haushalt). Der erhöhte Freibetrag muss über das Formular "Bescheinigung nach §903 Abs. 1 ZPO" bei uns nachgewiesen werden. 

Ist eine Erhöhung des Grundfreibetrages möglich?

Eine Erhöhung ist grundsätzlich möglich (z. B. bei minderjährigen Kindern im Haushalt). Der erhöhte Freibetrag muss über das Formular "Bescheinigung nach §903 Abs. 1 ZPO" bei uns nachgewiesen werden. 

Durch wen wird die Bescheinigung eines erhöhten Freibetrags ausgestellt?

Den Nachweis des Anrechts auf einen erhöhten Freibetrag kann durch den Arbeitgeber, Familienkasse, Jobcenter, Rechtsanwälte, Steuerberater und anerkannte Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen ausgestellt werden.  Sofern diese Stellen keine Bescheinigung ausstellen, hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag die Erhöhungsbeträge durch Beschluss festzusetzen.

Wie erfahre ich meinen verfügbaren Betrag?

Der verfügbare Betrag und der pfändbare Betrag ist der Teil des Grundfreibetrages, der noch nicht ausgeschöpft ist. Diesen erhalten Sie über den Kontoauszug, im Online-Banking oder über die Pfändungshotline.

An was kann es liegen, wenn ich kein Geld ausbezahlt bekomme, obwohl mein Freibetrag noch nicht ausgeschöpft ist?

Beim verfügbaren Betrag kann es unter Umständen vorkommen, dass bestimmte Umsätze wie bspw. vorgemerkte Abbuchungen noch nicht berücksichtigt wurden. Der Freibetrag wird jedoch bereits systemseitig belastet. Dadurch ist es grundsätzlich möglich, dass kein Geld ausbezahlt werden kann, obwohl der verfügbare Betrag im Online-Banking oder auf dem Kontoauszug als ausreichend angegeben wird. 

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